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agb



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers.
 
1.2 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schriftlich von uns bestätigt werden.

1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer nur 45 Tage bindend.

1.4 Die Berichtigung von Irrtümern, sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
 
2. Angebots- und Entwurfsunterlagen, behördliche Genehmigungen
 
2.1 Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen die vom Auftragnehmer ausgegeben wurden, dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an den Auftragsnehmer bzw. an Ericksongreens zurückzugeben.

2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer unaufgefordert zur Verfügung zu stellen

3. Preise

3.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wie abweichende Bodenklassen, Fremdkörper, Wurzelbestand im Boden und entsprechende Witterungsverhältnisse werden als Zuschläge berechnet.

3.2 Sofern nicht bereits gesondert ausgewiesen, verstehen sich die im Angebot genannten Preise zuzüglich der z. Zt. Geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer

4. Zahlungen

4.1 Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.

4.2 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers ernsthaft in Frage stellt oder wird ein Scheck nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werde, berechtigt die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§9 Nr.2 VOB/B).

4.3 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

4.3.1 Es wird bei Aufforderung durch den Auftragnehmer eine Anzahlung in Höhe von 30% der Auftragssumme nach Auftragserteilung fällig.

4.3.2 Conto-Rechnungen werden nach Bautenstand gestellt und sind sofort ohne Abzüge fällig.

4.3.3 Alle anderen Rechnungen sind sofort ohne Abzug bei Rechnungsstellung bzw. Abnahme der Leistungen fällig.

4.3.4 Kostenvoranschläge mit Skizzen und Berechnungen, Pläne etc. werden mit 10% der Auftragssumme, max. 250,00 € bei nicht erteiltem Auftrag berechnet

5. Lieferung, Lieferzeit, Montage

5.1 Mit den vereinbarten Ausführungen ist unverzüglich am Tag des Arbeitsbeginns, wie in der Auftragsbestätigung benannt, spätestens jedoch 12 Werktage nach der Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, die vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist und ungehinderter Zugang zur Baustelle gewährleistet ist.

5.2 Für Erdarbeiten wird eine Bodenklasse von 1-3 vorausgesetzt. Ist dies nicht gegeben, werden für die Mehrarbeiten, gemäß III. Ziffe4r 1. Zuschläge berechnet.

5.3 Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

5.4 Bauseitig gewünschte oder nicht vorhersehbare, notwendige Nach-Änderungs-, oder Mehrarbeit werden zu Angebotspreisen und nach Aufwand berechnet.

5.5 Sicherungsmaßnahmen nach Beendigung der Tagesleistung oder der gesamten Ausführung werden vom Auftragnehmer erstellt und sind bei  verzögerter Abnahme des Werkes, durch den Auftraggeber zu erhalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

6.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes oder Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungs- Bedingungen dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände bzw. der Materialien, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen.

6.3 Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

6.4 Werden Liefergegenstände mit einem Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand, in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

7. Materialbeschaffenheit, Garantie und Gewährleistung

7.1 Betonsteinwaren können farbliche Differenzen aufweisen, wenn sie nicht aus einer produzierten Charge stammen. Nachbestellungen von Beton- Pflastersteinen können somit Farbnuancen aufweisen. Ausblühungen sind bei Betonsteinpflaster nicht immer zu vermeiden und nach zwei Jahren in der Regel verschwunden. Farbdifferenzen und Ausblühungen sind somit keine vermeidbaren Mängel und können als solche nicht geltend gemacht werden.

7.2 Die angegebenen Materialgrößen und Stärken können produktionsbedingt von den Sollwerten abweichen. Die Toleranzen sind auf den Produktionsmerkblättern der Herstellerfirmen zu finden.

7.3 Abweichungen bei Natursteinmaterial sind durch die natürlichen Eigenschaften in seinen Farb-, und Größen-Abweichungen kein Mängelgrund.

7.4 Für das natürliche Verhalten von verarbeiteten Hölzern wie Schrumpfung, Verdrehung, Rissbildung, Harzausblühungen und holzbedingte Farbschattierungen und Abweichungen, auch durch Verwitterung oder  Stapelleisten wird keine Garantie übernommen und jegliche Gewährleistung abgelehnt. Trockenrisse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes und sind als natürliche Prozesse nicht zu beanstanden.

7.5 Bei Pflanzenlieferungen wird grundsätzlich keine Anwachsgarantie übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber den Pflanzen die entsprechende Pflege, insbesondere Düngung und Bewässerung zuteil werden lässt. Eventuelle Mängel sind binnen 6 Monaten nach Auslieferung schriftlich geltend zu Machen. Für vom Auftragnehmer gepflanzte Ware übernimmt der Auftraggeber ab Pflanzdatum die Pflege.

7.6 Gelieferte Schüttgüter wie Mutterboden, Mischboden, Füllkies oder Sand werden, wenn nicht genau beschrieben, wie verfügbar geliefert. Es besteht kein Anspruch auf besondere Beschaffenheit und Zusammensetzung des Materials, wie z. B. besonders sandigen Mutterboden.

8. Abnahme und Gefahrübergang

8.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

8.2 Wird die Anlage oder die Arbeiten vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabsehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

8.3 Die Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung, spätestens nach Aufforderung des Auftragnehmers, vom Auftraggeber abzunehmen.

8.4 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

9. Haftung

9.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauverträgen, VOB Teil B.

9.2 Für Arbeiten an bauseits erstellten Gewerken übernehmen wir nur die Gewährleistung für die von uns erbrachten Leistungen und eingebauten Materialien.

9.3 Die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten geschehen ohne weitere Prüfung der Vorgewerke. Für bauaufsichtliche,- oder statische Überwachung an Vorgewerken ist bauseits Sorge zu tragen und gelten als geprüft, entsprechende Unterlagen sind unaufgefordert zur Auftragserteilung bzw. vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Parteien ist Düsseldorf. Bei vertraglichen Differenzen ist vor Anrufung eines Gerichts die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer für das Baugewerbe in Düsseldorf aufzusuchen

11. Salvatorische Klausel
Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und / oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bedingungen soll eine ihr möglichst nahe kommende gültige Bestimmung treten.